Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2005 - L 11 KA 42/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vertragsarztrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss vom Notfalldienst wegen Ungeeignetheit zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst; Ungeeignetheit eines ausschließlich pathologisch praktizierenden Arztes zum Notfalldienst; Pflicht zur Vornahme von Weiterbildungsmaßnahmen für den Notfalldienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 17.03.2004 - S 14 KA 184/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2005 - L 11 KA 42/04
- BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 24/70
Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst - Geeignete Ärzte - Praxisbezogene Sachkunde …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2005 - L 11 KA 42/04
Aufgrund dieser langjährigen Tätigkeit allein im Fachgebiet "Pathologie" und ohne jeglichen Patientenkontakt fehlt dem Kläger die fachliche Eignung, die im Rahmen eines "normalen" Notdienstes erforderlichen typischen Notfallmaßnahmen und/oder Sofortmaßnahmen im Sinne einer vorläufigen Versorgung (BSGE 33, 165) bis zum Einsetzen einer normalen Versorgung erbringen zu können.Denn bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit oder sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (BSGE 33, 165, 166; 14, 252, 257 ff.; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94).
- BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94
Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2005 - L 11 KA 42/04
Denn bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit oder sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (BSGE 33, 165, 166; 14, 252, 257 ff.; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94).
- VG Minden, 31.08.2006 - 7 K 1506/06
Auch Privatärzte müssen sich am ärztlichen Notfalldienst beteiligen
Im Hinblick auf die Wertung in § 1 Abs. 6 GNO, wonach jeder approbierte Arzt zur Teilnahme am Notfalldienst fachlich geeignet ist, unabhängig davon, in welchem Fachgebiet er weitergebildet und ärztlich tätig ist, vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2005 - L 11 KA 42/04 - (Juris): "Denn die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung bewirkt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Weiterbildung keinesfalls, dass der entsprechende Vertragsarzt nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, am allgemeinen ärztlichen Notdienst teilzunehmen.", reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der Kläger nur darlegt, seit wann und wie er sich auf das Gebiet der Allergien und Atemwegserkrankungen spezialisiert hat.